Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hansedrucker, eine Marke der CW Medienproduktion GmbH · Stand: Januar 2026
Hansedrucker ist eine Marke der CW Medienproduktion GmbH, Neuer Wall 71, 20354 Hamburg. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Bereich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsart, B2B-Beschränkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung von Textilien sowie die Erbringung von Leistungen im Bereich der Textilveredelung, insbesondere Bestickung und Textildruck, zwischen Hansedrucker, eine Marke der CW Medienproduktion GmbH, Neuer Wall 71, 20354 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Die Leistungen des Auftragnehmers stellen einen gemischten Vertrag dar, bestehend aus kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang und den Erfolg der Leistung ist ausschließlich die individuelle Vereinbarung einschließlich der vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Ausführungs-, Druck- oder Stickdaten. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss, Verbindlichkeit des Auftrags, Schriftform
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder der Auftragnehmer den Auftrag durch Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Mit Vertragsschluss ist der Auftrag verbindlich; ein Rücktritt oder eine Stornierung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Freigaben
Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung, insbesondere aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und schriftlich freigegebenen Ausführungs-, Druck- oder Stickdaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorlagen, Daten und Inhalte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie erforderliche Mitwirkungshandlungen unverzüglich zu erbringen.
Der Auftragnehmer erstellt im Rahmen der Leistungserbringung einen digitalen Korrekturabzug (z. B. Stickdatei, Layout, Druckvorschau), der dem Auftraggeber zur Freigabe übermittelt wird. Die Freigabe hat in Textform zu erfolgen und ist für die weitere Ausführung verbindlich. Mit Erteilung der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Übereinstimmung der Ausführung mit seinen Vorgaben; spätere Beanstandungen, die auf freigegebene Inhalte, Daten, Gestaltungen, Platzierungen oder Ausführungsarten zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend.
§ 4 Zahlung, Vorkasse, Leistungsbeginn, Verzug
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die vereinbarte Vergütung vollständig im Voraus (Vorkasse) zu leisten. Die Zahlung kann per Überweisung oder per EC- bzw. Kreditkartenzahlung erfolgen; eine Barzahlung ist ausgeschlossen. Mit Vertragsschluss kann dem Auftraggeber ein Zahlungsziel eingeräumt werden, dieses begründet jedoch keinen Anspruch auf Beginn der Leistungserbringung vor vollständigem Zahlungseingang. Der Auftragnehmer bestellt Materialien und beginnt mit der Ausführung des Auftrags erst nach vollständigem Zahlungseingang.
Verzögert sich der Zahlungseingang, verschieben sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen entsprechend. Der Auftrag gilt ungeachtet dessen als verbindlich.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
§ 5 Express- und Next-Day-Leistungen (Cut-off-Zeitpunkt)
Sofern Express- oder Next-Day-Leistungen vereinbart werden, ergeben sich deren Umfang, Zuschläge sowie verbindliche Fertigstellungs- oder Lieferfristen ausschließlich aus dem jeweiligen individuellen Angebot. Express- und Next-Day-Leistungen setzen voraus, dass der Auftrag vollständig, einschließlich sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Daten und schriftlicher Freigaben, sowie der vollständige Zahlungseingang spätestens bis 10:00 Uhr an einem Werktag beim Auftragnehmer vorliegen.
Gehen Auftrag, Freigaben oder Zahlungseingang nach 10:00 Uhr ein, verlängert sich die vereinbarte Fertigstellungs- oder Lieferfrist automatisch um einen Werktag. Ein Anspruch auf Next-Day-Leistung besteht in diesem Fall nicht.
§ 6 Annahme, Abholung, Versand, Gefahrübergang und Prüfpflichten
Die Annahme der Ware erfolgt durch den Auftraggeber, durch von ihm bevollmächtigte oder angekündigte Personen sowie durch Boten oder Kurierdienste. Bei Abholung vor Ort bestätigt die Unterschrift auf dem Lieferschein die ordnungsgemäße Übergabe sowie die Mangelfreiheit der Ware hinsichtlich aller bei Übergabe erkennbaren Eigenschaften.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Erfolgt der Versand der Ware, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transportdienstleister auf den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind spätestens bei Übergabe zu rügen. Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe in Textform anzuzeigen. Die gesetzlichen Vorschriften des § 377 HGB bleiben unberührt.
§ 7 Beistellware (Kundenware) und Haftungsausschluss
Stellt der Auftraggeber Textilien oder sonstige Materialien zur Veredelung bei (nachfolgend „Beistellware"), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfungspflicht hinsichtlich Beschaffenheit, Eignung, Vorbehandlung, Materialzusammensetzung oder sonstiger Eigenschaften der Beistellware.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Beeinträchtigungen oder Veränderungen an der Beistellware, die durch deren materialbedingte Eigenschaften entstehen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegen.
§ 8 Mängelbegriff – Bestickung
Ein Mangel der Bestickung liegt ausschließlich vor, wenn die ausgeführte Bestickung wesentlich von der vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Ausführung abweicht.
Keinen Mangel stellen insbesondere dar: geringfügige Höhen- oder Strukturunterschiede innerhalb der Stickerei, das sichtbare Vorhandensein von Stickunterlagen oder Rückseitenmaterial, material- oder veredelungsbedingte Stoffverziehungen sowie veredelungstypische Unterschiede in Stichrichtung, Stichdichte oder Oberflächenwirkung. Abweichungen in der Positionierung der Bestickung von bis zu ± 5 mm gelten als branchenüblich und stellen keinen Mangel dar.
Die Wiedergabe von Farben erfolgt anhand der vom Garnhersteller vorgegebenen Farbwerte. Eine exakte Übereinstimmung mit Pantone-, HKS- oder sonstigen Farbsystemen wird nicht geschuldet.
§ 9 Mängelbegriff – Textildruck (DTF & Flex)
Ein Mangel des Textildrucks liegt ausschließlich vor, wenn der ausgeführte Druck wesentlich von der vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Ausführung abweicht.
Keinen Mangel stellen insbesondere dar: geringfügige Farbabweichungen gegenüber Bildschirmdarstellungen, veredelungstypische Veränderungen der Haptik des Textils im Druckbereich, material- oder veredelungsbedingte Veränderungen bei Dehnung oder Tragen sowie leichte Abzeichnungen oder Strukturveränderungen bei empfindlichen Materialien.
Der Auftragnehmer schuldet keine farbverbindliche Wiedergabe nach Pantone-, HKS- oder sonstigen Farbsystemen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Mehr- und Minderlieferungen
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Produktionsbedingt sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu ± 2 % der vereinbarten Stückzahl zulässig und stellen keinen Mangel dar. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge.
§ 11 Lieferverzögerungen, Zulieferer, höhere Gewalt
Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine gelten nur unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs, insbesondere Verzögerungen von Zulieferern, Materialengpässe, Betriebsstörungen, Streiks oder behördliche Maßnahmen.
Fälle höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungserbringung für die Dauer der Störung hinauszuschieben. In diesen Fällen gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug.
§ 12 Referenznutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen als Referenz auf der eigenen Website sowie eigenen Social-Media-Kanälen zu verwenden. Die Referenznutzung erfolgt ausschließlich in einer Weise, die den Auftraggeber nicht herabsetzt und keine vertraulichen Informationen offenlegt.
Der Auftraggeber kann der Referenznutzung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des jeweiligen Auftrags zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Zustimmung zur Referenznutzung als erteilt.
§ 13 Annahmeverzug, Lagerung, Entsorgung
Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Für die Lagerung kann der Auftragnehmer ab Eintritt des Annahmeverzugs eine pauschale Lagergebühr in Höhe von 1,20 € pro Kalendertag verlangen.
Erfolgt trotz mindestens vier erfolgloser Kontaktversuche keine Annahme der Ware, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Annahmeverzugs zu entsorgen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Hamburg, 06. Januar 2026
CW Medienproduktion GmbH · Neuer Wall 71 · 20354 Hamburg